Die Filmtierschule Harsch ist behördlich genehmigt und versichert.
Wir verfügen über die Genehmigung gem. § 11 (TierSchG) und über eine Betriebserlaubnis für eine zoologische Einrichtung gem. EU-Zoorichtlinie, sowie eine Transportgenehmigung für alle unsere Tiere. Der Einsatz von Filmtieren ist gemäß § 11 I S.1 Nr. 3b des Tierschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig.
Auszug aus dem Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
§ 11 Tierschutzgesetz
(1) Wer …
3. …gewerbsmäßig …
d) … Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen … will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3
Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen…